AGB

 

Allgemeine Geschäftsbedingungen der Firma ENERGY3000 solar GmbH (Stand: März 2023)

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1. Allgemeines

1.1 Die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für die gesamte Geschäftsverbindung zwischen unserem Unternehmen, Energy3000 solar GmbH (im Folgenden „ENERGY3000“), und unseren Geschäftspartnern für alle Lieferungen, Leistungen und Angebote.

1.2 Alle Lieferungen, Leistungen und Angebote von ENERGY3000 erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Diese sind Bestandteil aller Verträge, die ENERGY3000 mit seinen Vertragspartnern (nachfolgend auch „Kunden“ genannt) über die von ENERGY3000 angebotenen Lieferungen und Leistungen schließt. Sie werden bei Erteilung des ersten Auftrages mit dem Kunden vereinbart und gelten für alle zukünftigen Aufträge auch dann, wenn auf ihre Geltung nicht nochmals ausdrücklich hingewiesen worden ist.

1.3 Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich; etwaige abweichende Bedingungen des Kunden sind ausgeschlossen, wenn ENERGY3000 nicht ausdrücklich und schriftlich ihre Geltung bestätigt. Dies gilt auch dann, wenn in Kenntnis etwaiger abweichender Bedingungen des Kunden die Lieferung vorbehaltlos ausgeführt wird.

2. Angebot, Kostenvoranschlag, Vertragsgegenstand

2.1 Alle Angebote, mündlich oder schriftlich, sind immer freibleibend und als unverbindliche Kostenvoranschläge zu verstehen, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind oder eine bestimmte Annahmefrist enthalten. Ein an uns unterfertigt retournierter Kostenvoranschlag ist als Anbot auf Abschluss des Vertrages zu werten.

2.2 Bestellungen und Aufträge werden erst dann rechtsverbindlich, wenn diese in angemessener Frist mit einer schriftlichen Auftragsbestätigung angenommen oder mit Zustimmung des Kunden vereinbarungsgemäß ausgeführt werden (= Abschluss des Vertrages).

2.3 Maßgebend für Art, Umfang und Zeit der Lieferungen oder Leistungen ist die schriftliche Auftragsbestätigung, einschließlich dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Die Auftragsbestätigung gibt alle Abreden zwischen ENERGY3000 und seinen Kunden zum Vertragsgegenstand vollständig wieder. Mündliche Zusagen von ENERGY3000 vor Abschluss des Vertrages sind rechtlich unverbindlich und mündliche Abreden werden durch die Auftragsbestätigung ersetzt, sofern sich nicht jeweils ausdrücklich aus ihnen ergibt, dass sie verbindlich fortgelten.

2.4 Ergänzungen oder Änderungen der getroffenen Vereinbarungen einschließlich dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Zur Wahrung der Schriftform genügt die Übermittlung per Telefax oder per E-Mail, sofern diese mit Lesebestätigung verschickt und deren Erhalt bestätigt (Fax- oder Lesebestätigung) wurde.

2.5 Angaben von ENERGY3000 zum Liefertermin und Gegenstand der Lieferung oder Leistung (z. B. Maße, Toleranzen, technische Daten) sowie die Darstellung derselben durch ENERGY3000 (z. B. Zeichnungen; Abbildungen) sind nur annähernd maßgeblich, soweit nicht die Verwendbarkeit zum vertraglich vorausgesetzten Zweck eine genaue Übereinstimmung voraussetzt. Sie sind keine garantierten Beschaffenheitsmerkmale, sondern Beschreibungen oder Kennzeichnungen der Lieferung oder Leistung. Handelsübliche Abweichungen, die aufgrund rechtlicher Vorschriften erfolgen oder technische Verbesserungen darstellen, sowie die Ersetzung von Bauteilen durch gleichwertige Teile sind zulässig, soweit sie die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck nicht beeinträchtigen.

2.6 Zugesicherte Eigenschaften oder Haltbarkeits- oder Beschaffenheitsgarantien müssen besonders schriftlich vereinbart werden.

3. Preise

3.1 Soweit sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, verstehen sich die Preise in EURO und enthalten die Lieferung ab Werk bzw. Lager zuzüglich Verpackung, Fracht, Zoll, Versicherung, Montage, sonstiger Nebenkosten und am Liefertag geltender Umsatzsteuer; diese Positionen werden in der Rechnung gesondert ausgewiesen.

3.2 ENERGY3000 ist berechtigt bis zu einem Nettobestellwert von 500,00 EUR einen Aufschlag von 15,00 EUR als pauschaliertes Entgelt für Mehraufwand zu erheben.

3.3 ENERGY3000 ist berechtigt bei einem Nettobestellwert bis 100,00 EUR einen Aufschlag von 5,00 EUR für die Fracht, sowie die Kommissionierung zu erheben. Bei einem Nettobestellwert über 100,00 EUR, wird ein Aufschlag von 15,00 EUR, erhoben. Im Falle von „Direktlieferungen“ werden keine Aufschläge erhoben.

3.4 Soweit den vereinbarten Preisen die Listenpreise von ENERGY3000 zugrunde liegen und die Lieferung erst mehr als zwei (2) Monate nach Vertragsschluss erfolgen soll, gelten die bei Lieferung gültigen Listenpreise von ENERGY3000 (jeweils abzüglich eines vereinbarten prozentualen oder festen Rabatts). Nach Ablauf der zwei (2) Monate, sind preisliche Änderungen möglich. Preisänderungen im Ausmaß der bei Lieferung geänderten Kostenfaktoren (z.B. eigene Lieferantenpreise, Material- und Energiekosten) sind stets zulässig.

3.5 Ereignisse höherer Gewalt und sonstige Ereignisse (z.B. Wechselkursänderungen, Krieg, Pandemien), die nicht in der Sphäre von ENERGY3000 liegen, wie preisliche Änderungen bei einem Vorlieferanten, berechtigen ENERGY3000, die bereits vereinbarten Preise nachträglich anzupassen.

4. Zahlungsbedingungen

4.1 Sofern nichts anderes schriftlich vereinbart ist, gilt Vorauskassa.

4.2 Wechsel und Schecks werden nicht an zahlungsstatt geleistet, sondern immer nur zahlungshalber angenommen. Es werden Wechsel, Schecks und Wertpapiere unter Vorbehalt aller Rechte und ohne Gewähr für rechtzeitige Vorlegung übernommen. Diskont- und Nebenspesen gehen zu Lasten des Geschäftspartners.

4.3 Ungeachtet einer gegenteiligen Leistungsbestimmung durch den Kunden werden Zahlungen zunächst auf ältere Schulden, und zwar zunächst auf Kosten, Zinsen und zuletzt auf die Hauptforderung angerechnet.

4.4 Die Aufrechnung mit Gegenansprüchen durch den Kunden oder die Zurückbehaltung von Zahlungen wegen solcher Ansprüche ist nur zulässig, soweit der Gegenanspruch des Kunden rechtskräftig festgestellt oder unbestritten ist.

4.5 Für die Rechtzeitigkeit der Zahlung maßgebend ist das Datum des Eingangs bei ENERGY3000. Kommt der Kunde in Zahlungsverzug, werden – unbeschadet weitergehender Ansprüche – Verzugszinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten berechnet; die Geltendmachung weiterer Schäden im Fall des Verzuges bleibt unberührt.

4.6 ENERGY3000 ist berechtigt, noch ausstehende Lieferungen oder Leistungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen oder zu erbringen, wenn ihr nach Vertragsabschluss Umstände bekannt werden, welche die Kreditwürdigkeit des Kunden wesentlich zu mindern geeignet sind und durch welche die Bezahlung der offenen Forderungen von ENERGY3000 aus dem jeweiligen Vertragsverhältnis (einschließlich aus anderen Einzelaufträge, für die derselbe Rahmenvertrag gilt) gefährdet wird.

5. Lieferung, Lieferzeit

5.1 Die Lieferung erfolgt ab Werk.

5.2 Die genannten Lieferfristen sind freibleibend, sofern sie nicht ausdrücklich als Fixtermin vereinbart werden. Die Lieferfristen beginnen frühestens mit dem Tag der Auftragsbestätigung durch ENERGY3000, jedoch nicht vor endgültiger Klärung aller technischen Lieferdetails und finanzieller Voraussetzungen, zu laufen.

5.3 Wird ein schriftlich vereinbarter Liefertermin erheblich überschritten, so hat der Kunde ENERGY3000 zunächst eine angemessene Nachfrist zu setzen. Erfolgt die Lieferung nicht bis zum Ablauf der Nachfrist, ist der Kunde unter Ausschluss anderer Rechte berechtigt, durch schriftliche Erklärung vom Vertrag zurückzutreten.

5.4 Ist nur ein Teil der Lieferung betroffen, beschränkt sich das Rücktrittsrecht auf diesen Teil, es sei denn, die erfolgte Lieferung hat für den Kunden keinen objektiven Nutzen. Gerät ENERGY3000 aus Gründen, die sie zu vertreten hat, in Verzug, stehen dem Kunden Schadenersatzansprüche nur zu, wenn die Ursache des Verzuges auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht.

5.5 Kommt es zu Liefer- oder Leistungsverzögerung aufgrund höherer Gewalt oder aufgrund von Ereignissen, die die Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen, wie z. B. nachträglich eingetretene Materialbeschaffungsschwierigkeiten, Betriebsstörungen, Streik, Aussperrungen, Personalmangel, Mängel an Transportmitteln, behördliche Anordnungen usw., auch wenn sie bei Lieferanten oder deren Unterlieferanten eintreten, kann die Energy3000 die Lieferung bzw. Leistung um die Dauer der Behinderung zzgl. einer angemessenen Anlaufzeit hinausschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teils ganz oder teilweise vom Vertrag zurückgetreten.

5.6 Dauert die Behinderung länger als drei (3) Monate, ist der Kunde nach angemessener Fristsetzung berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten und unter Ausschluss weitergehender Rechte die Rückzahlung etwaiger geleisteter Anzahlungen zu verlangen.

5.7 Bei teilweiser Lieferung kann der Kunde vom ganzen Vertrag nur dann zurücktreten, wenn die restliche Vertragserfüllung für ihn keinen objektiven Nutzen hat.

5.8 Wird die Ware vom Kunde zehn Tage nach dem bestätigten Liefertermin ganz oder teilweise nicht abgenommen oder bei Lieferung auf Abruf, einschließlich des Abrufs von Teilmengen, nicht innerhalb von zehn Tagen nach Datum des bestätigten Verfügbarkeitstermins abgerufen, so ist ENERGY3000 berechtigt, wahlweise die Bestellung des Kunden in die nächste Verfügbarkeit zu schieben, d. h. nach Setzung und fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Frist ganz oder teilweise über den Liefergegenstand zu verfügen und den Kunden mit angemessener, verlängerter Frist zu beliefern oder die Ware einzulagern und für jede angefangene Woche ein Lagergeld in Höhe von 0,5 % des Auftragswertes zu verlangen oder nach Setzung und fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Frist den Auftrag ganz oder teilweise zu stornieren und eine Stornogebühr in Höhe von 10 % des stornierten Auftragswertes zu verlangen. Die Geltendmachung und der Nachweis weiterer Lagerkosten bleiben vorbehalten.

5.9 Nicht lagermäßig geführte Artikel bzw. Sonderbestellungen können in Kulanz grundsätzlich nur nach Rücksprache und Zustimmung des Vorlieferanten und unter Verrechnung der vom Vorlieferanten verrechneten Manipulationsgebühr (mind. 25 %) plus Transportkosten zurückgenommen werden. Eine Rechtspflicht zur Rücknahme besteht nicht.

5.10 ENERGY3000 ist berechtigt, vom Kunden eine Bearbeitungsgebühr in Höhe von jeweils 50,00 EUR ab der zweiten dem Kunden zuzurechnenden Verschiebung eines bestätigten Liefertermins zu erheben. Führen dem Kunden zuzurechnende Verschiebungen eines bestätigten Liefertermins zu einer Verschiebung von wenigstens 28 Kalendertagen ist ENERGY3000 berechtigt von den in der in Ziffer 5.8. bestimmten Möglichkeiten entsprechend Gebrauch zu machen.

6. Erfüllungsort, Versand, Verpackung, Gefahrübergang, Abnahme

6.1 Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis ist Müllendorf, soweit nichts anderes bestimmt ist. Schuldet ENERGY3000 auch die Installation, ist Erfüllungsort der Ort, an dem die Installation zu erfolgen hat.

6.2 Die Versandart und die Verpackung unterliegen dem pflichtgemäßen Ermessen von ENERGY3000.

6.3 Die Gefahr geht spätestens mit der Übergabe des Liefergegenstandes (wobei der Beginn des Verladevorgangs maßgeblich ist) an den Spediteur, Frachtführer oder sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Dritten auf den Kunden über. Dies gilt auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder ENERGY3000 noch andere Leistungen (z.B. Versand oder Installation) übernommen hat. Verzögert sich der Versand oder die Übergabe infolge eines Umstandes, dessen Ursache beim Kunden liegt, geht die Gefahr von dem Tag auf den Kunden über, an dem der Liefergegenstand versandbereit ist und ENERGY3000 dies dem Kunden angezeigt hat.

6.4 Die Sendung wird von ENERGY3000 nur auf ausdrücklichen Wunsch des Kunden und auf seine Kosten gegen Diebstahl, Bruch-, Transport-, Feuer- und Wasserschäden oder sonstige versicherbare Risiken versichert.

6.5 Soweit eine Abnahme stattzufinden hat, gilt die Kaufsache als abgenommen, wenn

die Lieferung und, sofern ENERGY3000 auch die Installation schuldet, die Installation abgeschlossen ist,
ENERGY3000 dies dem Kunden unter Hinweis auf die Abnahmefiktion nach dieser Ziffer 6.5 mitgeteilt und ihn zur Abnahme aufgefordert hat,
seit der Lieferung oder Installation zwölf (12) Werktage vergangenen sind oder der Auftraggeber mit der Nutzung der Kaufsache begonnen hat (z. B. Inbetriebnahme der Anlage) und in diesem Fall seit der Lieferung oder Installation sechs (6) Werktage vergangen sind, und
der Kunde die Abnahme innerhalb dieses Zeitraums aus einem anderen Grund als wegen eines ENERGY3000 angezeigten Mangels, der die Nutzung der Kaufsache unmöglich macht oder wesentlich beeinträchtigt, unterlassen hat.

7. Mängelansprüche, Haftungsbeschränkung und Prüfpflicht

7.1 Es sind die gelieferten Gegenstände unverzüglich nach Lieferung an den Kunden oder an den von ihm benannten Dritten sorgfältig zu untersuchen und etwaige Beanstandungen sofort am Lieferschein festzuhalten. Selbst geringfügige Beschädigungen an der Verpackung oder Ware sollten am Lieferschein mit dem Hinweis „Ware beschädigt übernommen“ schriftlich vermerkt werden! Nur so lassen sich festgestellte Beschädigungen fristgerecht und rechtsgültig reklamieren und damit auch regulieren. Die tatsächlichen und detaillierten dargestellten Beschädigungen müssen dann innerhalb von vier (4) Tagen an ENERGY3000 mit entsprechender Fotodokumentation übermittelt werden. Nachträgliche Reklamationen können aus versicherungstechnischen Gründen weder von der Spedition noch von der Transportversicherung anerkannt werden.
Auf Verlangen von ENERGY3000 ist der Liefergegenstand frachtfrei an ENERGY3000 zurückzusenden. Bei berechtigter Mängelrüge vergütet ENERGY3000 die Kosten des günstigsten Versandweges; dies gilt nicht, soweit (1) die Kosten sich erhöhen, weil der Liefergegenstand sich an einem anderen Ort als dem Ort des bestimmungsgemäßen Gebrauchs befindet oder (2) der Liefergegenstand sich nicht mehr in Europa befindet.

7.2 Für den Fall, dass die Mängelrüge rechtzeitig und begründet erfolgt, ist der Anspruch des Kunden auf Verbesserung beschränkt, sodass ENERGY3000 nach ihrer Wahl eine mangelfreie Sache als Ersatz liefern oder den Mangel am Ausstellungsort oder im Lieferwerk beseitigen kann. Schlägt die Nacherfüllung je gerügtem Mangel zumindest zweimal fehl, kann der Geschäftspartner den Preis mindern oder vom Vertrag zurücktreten.

7.3 Für den Fall, dass die Mängelrüge nicht binnen der Frist von vier Tagen gemäß 7.1. erfolgt, erlöschen auch die Ansprüche auf Schadenersatz wegen des Mangels selbst. Weiters verliert der Kunde seine Irrtumsrechte in Bezug auf die Mangelfreiheit der Sache.

7.4 Diese Gewährleistungsansprüche bestehen nicht, wenn ohne ausdrückliche Zustimmung von ENERGY3000 Reparaturen, Abänderungen oder Wiederinstandsetzungen an den gelieferten Gegenständen vom Kunden oder einem Dritten vorgenommen werden, Nachbesserungsarbeiten durch den Kunden oder Dritte erschwert werden, die Inbetriebnahme entgegen der Anweisung von ENERGY3000 erfolgt oder ein Mangel auf unrichtige oder nachlässige Behandlung oder auf natürliche Abnutzung zurück zu führen ist. In jedem Fall hat der Kunde die durch die Änderung entstehenden Mehrkosten der Mängelbeseitigung zu tragen. Im Fall, dass der Liefergegenstand sich außerhalb Europas befindet, trägt ENERGY3000 keine Transportkosten und wird solche auch nicht erstatten.

7.5 Die Gewährleistungsfrist beträgt vierundzwanzig (24) Monate für Produkte der Marke ENERGY3000 und zwölf (12) Monate für alle anderen Produkte ab Lieferung oder, soweit eine Abnahme erforderlich ist, ab der Abnahme.

7.6 Eine im Einzelfall mit dem Kunden vereinbarte Lieferung gebrauchter Gegenstände erfolgt unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung für Sachmängel.

8. Haftung auf Schadenersatz wegen Verschuldens

8.1 Die Haftung von ENERGY3000 auf Schadenersatz, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere aus Unmöglichkeit, Verzug, mangelhafter oder falscher Lieferung, Vertragsverletzungen, Verletzung von Pflichten bei Vertragsverhandlungen und unerlaubter Handlung ist, soweit es dabei jeweils auf ein Verschulden ankommt, nach Maßgabe dieser Ziffer 8. eingeschränkt, sowie wegen Schadenersatz aufgrund des Mangels auch gem. Punkt 7.3. eingeschränkt.

8.2 ENERGY3000 haftet nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit seiner Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten oder sonstigen Erfüllungsgehilfen.

8.3 Soweit ENERGY3000 gemäß Ziffer 8.2 dem Grunde nach auf Schadenersatz haftet, ist diese Haftung auf Schäden begrenzt, die ENERGY3000 bei Vertragsschluss als mögliche Folge einer Vertragsverletzung vorausgesehen hat oder die ENERGY3000 bei Anwendung verkehrsüblicher Sorgfalt hätte voraussehen müssen.
Mittelbare Schäden und Folgeschäden, die Folge von Mängeln des Liefergegenstandes sind, sind außerdem nur ersatzfähig, soweit solche Schäden bei bestimmungsgemäßer Verwendung des Liefergegenstandes typischerweise zu erwarten sind.

8.4 Die vorstehenden Haftungsausschlüsse und -beschränkungen gelten in gleichem Umfang zugunsten der Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen von ENERGY3000.

8.5 Soweit ENERGY3000 technische Auskünfte gibt oder beratend tätig wird und diese Auskünfte oder Beratung nicht zu dem von ihm geschuldeten, vertraglich vereinbarten Leistungsumfang gehört, geschieht dies unentgeltlich und unter Ausschluss jeglicher Haftung.

8.6 Die Einschränkungen dieser Ziffer 8. gelten nicht für die Haftung von ENERGY3000 für garantierte Beschaffenheitsmerkmale, wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder nach dem Produkthaftungsgesetz.

9. Eigentumsvorbehalt

9.1 Bis zur Erfüllung sämtlicher aus der Geschäftsverbindung mit dem Kunden bestehender Forderungen gilt ein Eigentumsvorbehalt an allen gelieferten Waren (Vorbehaltsware). Die Ware sowie die nach dieser Klausel an ihre Stelle tretende, vom Eigentumsvorbehalt erfasste Ware wird nachfolgend Vorbehaltsware genannt.

9.2 Der Kunde verwahrt die Vorbehaltsware unentgeltlich für ENERGY3000. Er verpflichtet sich, die Vorbehaltsware gesondert aufzubewahren und auf Verlangen den Aufstellungsort mitzuteilen.

9.3 Der Kunde darf die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr veräußern (siehe Punkt 9.4. und 9.5.) und verarbeiten, solange er nicht im Verzug oder die Insolvenzvoraussetzungen vorliegen bzw. ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen gestellt ist. Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen sind unzulässig.

9.4 Wird die Vorbehaltsware vom Kunden verarbeitet, so wird vereinbart, dass die Verarbeitung im Namen und für Rechnung von ENERGY3000 als Hersteller erfolgt und der Kunde unmittelbar das Eigentum oder – wenn die Verarbeitung aus Stoffen mehrerer Eigentümer erfolgt oder der Wert der verarbeiteten Sache höher ist als der Wert der Vorbehaltsware- das Miteigentum (Bruchteilseigentum) an der neu geschaffenen Sache im Verhältnis des Werts der Vorbehaltsware zum Wert der neu geschaffenen Sache erwirbt. Für den Fall, dass kein solcher Eigentumserwerb beim Kunden eintreten sollte, hat der Käufer sein künftiges Eigentum oder – im o. g. Verhältnis- Miteigentum an der neu geschaffenen Sache zur Sicherheit an ENERGY3000 zu übertragen. Der Kunde hat für die Eigentumsübertragung zu sorgen. Wird die Vorbehaltsware mit anderen Sachen zu einer einheitlichen Sache verbunden oder untrennbar vermischt und ist eine andere Sache als Hauptsache anzusehen, so hat der Kunde, soweit die Hauptsache ihm gehört, ENERGY3000 anteilig das Miteigentum an der einheitlichen Sache in dem in Satz 1 genannten Verhältnis zu übertragen.

9.5 Eine Weiterveräußerung ist nur zulässig, wenn uns diese rechtzeitig vorher unter Anführung des Namens bzw. der Firma und der genauen (Geschäfts-)Anschrift des Käufers bekannt gegeben wurde. Die aus dem Weiterverkauf oder einem sonstigen Rechtsgrund entstehenden Forderungen des Kunden gegen den Käufer tritt der Kunde schon jetzt sicherungshalber an ENERGY3000 ab. Wir sind jederzeit befugt, den Drittschuldner von dieser Abtretung zu verständigen. Gleiches gilt für sonstige Forderungen, die an die Stelle der Vorbehaltsware treten oder sonst hinsichtlich der Vorbehaltsware entstehen, wie z. B. Versicherungsansprüche oder Ansprüche aus unerlaubter Handlung bei Verlust oder Zerstörung. Der Kunde ist widerruflich ermächtigt, die Forderungen im eigenen Namen einzuziehen. ENERGY3000 darf diese Einzugsermächtigung nur im Verwertungsfall widerrufen.

9.6 Bei Zugriff Dritter auf die Vorbehaltsware, insbesondere durch Pfändung, muss der Kunde auf das Eigentum von ENERGY3000 hinweisen und ENERGY3000 unverzüglich benachrichtigen. Sofern der Dritte nicht in der Lage ist, ENERGY3000 die in diesem Zusammenhang entstehenden außergerichtlichen und gerichtlichen Kosten zu erstatten, haftet hierfür der Kunde.

9.7 ENERGY3000 wird die Vorbehaltsware sowie die an ihre Stelle tretenden Sachen oder Forderungen auf Verlangen nach seiner Wahl freigeben, soweit der Wert die Höhe der gesicherten Forderung um mehr als 50 % übersteigt.

9.8 Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere Zahlungsverzug, kann die Firma die Vorbehaltsware auf Kosten des Kunden zurücknehmen oder ggf. Abtretung des Herausgabeanspruchs des Kunden gegen Dritte verlangen. In der Zurücknahme sowie in der Pfändung der Vorbehaltsware durch die Firma liegt kein Rücktritt vom Vertrag.

10. Retourenbedingungen

10.1 Die Rücknahme von Waren stellt eine Ausnahme dar und ist ein freiwilliges Entgegenkommen von ENERGY3000. Es werden nur Waren zurückgenommen,

die durch ENERGY3000 geliefert und fakturiert wurden und
die originalverpackt sind, sowie sich in einwandfreiem und wiederverkaufsfähigem Zustand befinden und
mit deren Rücknahme sich ENERGY3000 schriftlich einverstanden erklärt hat.
10.2 Eine Rücknahme ist ausgeschlossen, wenn

sich der Warennettowert auf weniger als 100 EUR beläuft oder/und
die Waren nicht durch den Kunden direkt bei ENERGY3000 bezogen wurden oder/und
das Lieferdatum der Ware drei (3) Monate oder länger zurückliegt oder/und
es sich um nicht verkaufsfähige Waren (z.B. Waren, die nicht mehr in der offiziellen Preisliste von ENERGY3000 geführt werden, auf Maß oder für den Kunden speziell gefertigte Teile oder Produkte, die zwischenzeitlich technische Änderungen erfahren haben) handelt und/oder
der Artikel explizit als nicht retourfähig gekennzeichnet ist.
Auch ist eine Rücknahme ausgeschlossen, wenn der unter 10.3 dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen beschriebene Abwicklungsvorgang nicht eingehalten wird.

10.3. Möchte ein Kunde Waren zurückgeben, hat er zunächst schriftlich unter Angabe der Artikelnummer, der Bestellmenge, des Lieferscheins und der Rechnungsnummer in der Auftragsabwicklung von ENERGY3000 die Möglichkeit der Rückgabe anzufragen. ENERGY3000 wird sodann die Möglichkeit der Rücknahme prüfen und anschließend schriftlich entweder seine Zustimmung oder Ablehnung der Rücksendung erklären. Die Rückgabe der Ware hat innerhalb von zwei (2) Wochen zu erfolgen. Die Frist beginnt mit dem Datum der schriftlichen Zustimmung von ENERGY3000. Sie ist nur gewahrt, wenn die Ware innerhalb der Frist bei ENERGY3000 eingeht. Außerhalb der Frist eingehende Ware wird nicht angenommen und auf Kosten und Risiko des Kunden an diesen zurückgeschickt. Die Rücksendung der Ware erfolgt ausschließlich im Verantwortungsbereich und auf Kosten des Kunden. Er trägt insbesondere das Risiko des ordnungsgemäßen Transports (u.a. richtige Palettengröße), der Verschlechterung, Beschädigung und des Untergangs bis zum Eingang der Waren bei ENERGY3000.

Waren, die unfrei oder ohne die vorherige Zustimmung an ENERGY3000 versendet werden, werden nicht angenommen und auf Kosten und Risiko des Kunden an diesen zurückgeschickt. Dasselbe gilt, sollte sich nach Zugang der Ware bei ENERGY3000 die Unrichtigkeit und/oder Unvollständigkeit der nach Ziffer 10.1 und 10.2 erforderlichen Angaben herausstellen.

10.4. ENERGY3000 erfasst alle Retouren auf einer Gutschrift. Dabei werden zurückgenommene Waren mit dem Warennettowert abzüglich einer Bearbeitungsgebühr in Höhe von 25 % des Warennettowertes vergütet. Die Gutschrift wird mit der nächsten Rechnung an den Kunden verrechnet. Eine Auszahlung des Gutschriftbetrages erfolgt grundsätzlich nicht.

10.5. Es können nur Reklamationen bezüglich Gutschriften akzeptiert werden, die den laufenden Monat und den Vormonat betreffen.

10.6. Die Stornierung von rechtsverbindlichen Bestellungen und Aufträgen stellt lediglich ein Entgegenkommen von Energy3000 dar und ist nur durch die vorherige Zustimmung von Energy3000 zulässig. Im Falle einer Stornierung wird eine Stornogebühr wie folgt verrechnet:

bis 4 Wochen vor dem Liefertermin in Höhe der Anzahlung bzw. mindestens 10% des Warenwertes,
ab 4 Wochen vor dem Liefertermin in Höhe von 20% des Warenwertes,
ab 2 Wochen vor dem Liefertermin in Höhe von 30% des Warenwertes,
nach dem Liefertermin in Höhe von 50% des Warenwertes bei Retournierung der Waren.
Wird in einem Auftrag eine Individualisierung der Produkte vorgenommen bzw. werden Produkte von ENERGY3000 für diesen Auftrag gesondert beschafft (Sonderartikel, nicht gängige Artikel/Produkte) ist eine Stornierung ausgeschlossen.

11. Höhere Gewalt

11.1 Ereignisse höherer Gewalt und sonstige Ereignisse, die nicht in der Sphäre von ENERGY3000 liegen, wie insbesondere Lieferverzögerungen bei einem Vorlieferanten von ENERGY3000 sowie Streiks, Aussperrungen, Grenzsperren und sonstige Umstände, welche ENERGY3000 die Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen, berechtigen ENERGY3000, noch offene Lieferzusagen zu stornieren, oder die Lieferfrist um die Dauer der Behinderung zu verlängern.

12. Schlussbestimmungen

12.1 Zahlungs- und Erfüllungsort ist Müllendorf, Gerichtsstand ist, soweit gesetzlich zulässig, Eisenstadt.

12.2 Es gilt das Recht der Republik Österreich.

12.3 Sollte eine oder mehrere Klauseln in diesen Geschäftsbedingungen oder einer Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt. Es gilt dann vielmehr die jeweilige gesetzliche Regelung für diese wirksame Bestimmung. Dasselbe gilt entsprechend im Fall des Vorliegens einer Regelungslücke.

HINWEIS:

Der Kunde stimmt ausdrücklich zu, dass ENERGY3000 Daten aus dem Vertragsverhältnis zum Zweck der Datenverarbeitung speichert und das Recht hat, die Daten, soweit für die Vertragserfüllung erforderlich, Dritten zu übermitteln.